Straßenschilder vor einem Park

Sachsen Halteverbot auf Parkplatz wird zur Kostenfalle

Stand: 27.05.2025 20:15 Uhr

Ein Halteverbot auf einem Leipziger Parkplatz sorgt für Unmut. Auf einem Teil des Geländes darf lediglich gehalten, nicht aber geparkt werden. Allerdings steht ein entsprechendes Schild nur auf einer Seite des Platzes und wird von vielen nicht gesehen. Die Stadt arbeitet an einer Lösung.

Von Redaktion Wirtschaft und Ratgeber

Eingeschränktes Halteverbot auf Parkplatz

In Leipzig sorgt ein Parkplatz an der Straße des 18. Oktober für Ärger bei Autofahrern, wie Voss & Team berichtet. Eigentlich ist der öffentliche Parkplatz kostenlos und man kann rund um die Uhr parken. Allerdings: In der letzten Reihe gibt es ein eingeschränktes Halteverbot unter der Woche. Das Problem ist, dass das entsprechende Schild nur an der rechten Seite des rund 80 Meter breiten Parkplatzes steht. Die letzte Reihe kann aber auch von der linken Seite angefahren werden - dort steht kein Schild.

Was ist der Unterschied zwischen eingeschränktem und absoluten Halteverbot?
Beim eingeschränkten Halteverbot darf man laut StVO nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Im absoluten Halteverbot darf nach StVO gar nicht gehalten werden.

Im Fall des Leipziger Parkplatzes gilt das eingeschränkte Halteverbot von Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 17 Uhr. Der Grund dafür ist die daneben gelegene Schule, damit Eltern ihre Kinder bringen und abholen können. Es darf in der letzten Reihe zu diesen Zeiten also nicht geparkt werden.

Parkplatz Voss & Team

Im rot gekennzeichneten Bereich des Parkplatzes gilt das eingeschränkte Halteverbot.

Wer parkt, riskiert Bußgeld und Abschleppung

Das Halteverbotsschild steht nur an einer Seite des Parkplatzes und wird nicht von jedem Autofahrer gesehen. "Auf der letzten Reihe, wo das Parkverbot greifen soll, standen immer wieder mehrere Fahrzeuge. Man hätte dort theoretisch jeden Tag abschleppen können und hätte so ein schönes Geschäftsmodell, um Geld zu generieren", erzählt ein Voss & Team-Zuschauer, der den Parkplatz über längere Zeit beobachtet hat und selbst fälschlicherweise in der letzten Reihe geparkt hatte. Er konnte gerade noch verhindern, dass sein Auto abgeschleppt wurde. Danach erhält er einen Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro. Er nimmt sich einen Anwalt, der Akteneinsicht beantragt.

Wenige Tage später erhält er noch einen Bescheid vom Ordnungsamt Leipzig über weitere Kosten für die Abschleppmaßnahme. Diese belaufen sich auf 130 Euro für die Leerfahrt des Abschleppers und eine Verwaltungsgebühr von ebenfalls 130 Euro. Zusammen mit der Mehrwertsteuer und Porto soll er 286,85 Euro zahlen. Mit dem verhängten Bußgeld entspricht das einer Summe von 326,85 Euro.

Im Bescheid der Stadt heißt es: "Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung […], wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer […] durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde."

Halteverbot bereits seit zwölf Jahren

"Ein Halteverbotsschild muss gut sichtbar sein. Da setze ich schon voraus, dass so ein Schild dann auch an der Einfahrt von dem Parkplatz steht. Oder dann eben auf der anderen Seite nochmal eins steht", sagt Jan Vorwerg, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er vertritt auch den betroffenen Voss & Team-Zuschauer. Vorwerg erklärt auf Nachfrage von Voss & Team, dass beim Parken eine sogenannte Nachschaupflicht gilt. "Allerdings nach dem Bundesverwaltungsgericht nur, wenn ein konkreter Anlass ist. In dem konkreten Fall sehe ich das nicht unbedingt, weil es ist ja nicht eine Straße, wo das Auto geparkt wird, sondern auf einem Parkplatz und da muss ich eigentlich mit sowas nicht rechnen", so der Anwalt.

Ein Halteverbotsschild muss gut sichtbar sein. Jan Vorwerg, Fachanwalt für Verkehrsrecht |

Die Stadt Leipzig will sich zum Fall des Zuschauers nicht äußern, da das Verfahren noch läuft. Auf Voss & Team-Anfrage erklärt sie: "Es obliegt dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer, sich über gegebenenfalls ausgewiesene Regelungen […] auch nach dem Aussteigen zu informieren. Dabei wird eine Strecke von 80 Metern als durchaus hinnehmbar angenommen."

Allerdings räumt die Stadt ein: "Obwohl die Regelung nun bereits seit zwölf Jahren besteht, führt sie bei Gelegenheitsnutzern der Örtlichkeit offensichtlich zu Missverständnissen, was auf Grundlage der Schilderungen auch plausibel ist." Deswegen arbeitet die Stadt nun bis voraussichtlich Juli an einer Lösung.

Der Voss & Team-Zuschauer hat zusammen mit seinem Anwalt Widerspruch gegen den Bescheid über die Abschleppmaßnahme eingelegt.

MDR (jvo)