
Rheinland-Pfalz Oberlandesgericht Zweibrücken: Frau muss Fettabsaugung selbst zahlen
Eine Frau aus der Pfalz hatte sich wegen eines Lipödems Fett absaugen lassen. Jetzt ist klar: Die Kosten dafür muss sie selbst übernehmen, nicht ihre Krankenkasse.
Muss eine Krankenversicherung die Kosten für eine Fettabsaugung zahlen? Das Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken sagt "Nein". Zumindest in dem folgenden Fall. Eine Frau aus der Westpfalz hatte sich mehrfach in einer Schönheitsklinik in Heidelberg Fett absaugen lassen. Nach eigenen Angaben, weil sie an einem Lipödem leidet. Das ist eine schmerzhafte Fettverteilungsstörung.
Sie wollte erreichen, dass ihre private Krankenversicherung die Kosten für die Fettabsaugungen übernimmt. Damit war sie aber schon am Landgericht gescheitert. Begründung: Die Rechnung habe nicht den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte entsprochen.
OLG Zweibrücken: Krankenkasse muss Fettabsaugung nicht zahlen
Nun hat sich das Oberlandesgericht in Zweibrücken mit dem Fall befasst. Das hat die Klage der Frau ebenfalls abgewiesen. Sie muss die Kosten für die Fettabsaugung somit selbst tragen. Bei dieser Entscheidung haben laut OLG und Richter Erik Kießling mehrere Faktoren eine Rolle gespielt:
- Die Rechnungen für die Operationen seien nicht im Original bei der privaten Krankenkasse eingereicht worden.
- Die Krankenversicherung habe somit nicht nachvollziehen können, welche Leistungen erbracht wurden, weil keine detaillierte Rechnung vorgelegt wurde.
- Somit sei auch keine Abrechnung möglich gewesen.
- Außerdem habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass es eine stationäre Behandlung war. Eine Schönheitsklinik sei kein Krankenhaus, so der Richter.

Richter Erik Kießling am OLG Zweibrücken hat die Klage wegen Kostenübernahme der Fettabsaugung abgewiesen.
In der Schönheitsklinik hatte die Frau einen Pauschalbetrag von 7.000 Euro pro Behandlung mit den Ärzten vereinbart. Somit hat sie insgesamt 14.000 Euro für das Fettabsaugen bezahlt.
OLG Zweibrücken: Einzelfallentscheidung nach Fettabsaugung
Das Gericht in Zweibrücken lässt in dem Fall keine Revision zu. Somit ist die Entscheidung rechtskräftig. Die Klägerin war bei der Verkündung nicht vor Ort und wird nun benachrichtigt.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat ausschließlich in diesem Einzelfall entschieden. Es sei keine generelle Entscheidung über das Fettabsaugen und die Kostenübernahme von Krankenkassen.